§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bowling Club Schwerin e.V. „.
- Sitz des Vereins ist Schwerin.
- Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung von Sport- und Spielübungen und Leistungen sowie die Durchführung sportlicher Veranstaltungen verwirklicht.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Grundsätze (Demokratieklausel)
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er unterstützt die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
- Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen, spricht sich gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 4 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach S 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
- Jedes Vereinsmitglied erkennt die Satzung an.
- Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab der Volljährigkeit.
- Vereinsmitglieder über 18 Jahre und mit eigenen Einkommen können Fördermitglieder werden, welche den Verein aber nicht in den Mannschaftsmeisterschaften vertreten können.
- Die Mitgliedsaufnahme erfolgt über einen schriftlichen Aufnahmeantrag, welcher durch den Vorstand entschieden wird. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller schriftlich die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- Durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einem Monat.
- Durch Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn
- es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der
- Vereinskameradschaft gilt
- ein Verstoß gegen die Demokratieklausel vorliegt.
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
- Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten
- Mahnschreibens, an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse, mehr als drei Monate vergangen sind.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagepflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
- Die Jugendversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln Vertretungsberechtigt.
- Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder im erweiterten Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
- Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
- Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 11 Wahl des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
- Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
- Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine
- Stimme.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 13 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
– Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt. - Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde oder durch einen Aushang in der genutzten Sportstätte erfolgte.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen. 6.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
- Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
§ 14 Vereinsjugend
- Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig.
- Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
- Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendversammlung gewählt.
- Der Jugendwart, bei Bedarf auch ein/e Jugendsprecher/in, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Näheres leitet eine Jugendordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 15 Protokollierung
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 16 Kassenprüfer
- Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
- Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
- Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
- Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Schwerin, Stadtverwaltung, Amt für Schule, Kultur und Sport, welches als unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über-
- Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 23.02.2020 in Schwerin beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.